Mit dem Begriff Einlagensicherung bezeichnet man sowohl gesetzliche als auch freiwillige Maßnahmen von Banken, Einlagen (Bankguthaben) von Kunden im Falle einer Insolvenz zu schützen. Um die Guthaben ihrer Kunden zu schützen, haben Banken unterschiedliche Möglichkeiten, Maßnahmen zu treffen: Eigenkapitalvorschriften Die Bank muss in allererster Linie die eigene Insolvenz vermeiden, um die Anlagen ihrer Kunden zu …
Mit dem Begriff Einlagensicherung bezeichnet man sowohl gesetzliche als auch freiwillige Maßnahmen von Banken, Einlagen (Bankguthaben) von Kunden im Falle einer Insolvenz zu schützen.
Um die Guthaben ihrer Kunden zu schützen, haben Banken unterschiedliche Möglichkeiten, Maßnahmen zu treffen:
Eigenkapitalvorschriften
Die Bank muss in allererster Linie die eigene Insolvenz vermeiden, um die Anlagen ihrer Kunden zu schützen. Im Kreditwesengesetz gibt es hierzu entsprechende Vorschriften, die das Eigenkapital einer Bank betreffen (sog. Solvabilitätsverordnung). Damit soll sichergestellt werden, dass wenn Probleme auftreten, die Bank noch ausreichend eigenes Vermögen besitzt, um die Einlagen der Kunden auszuzahlen.
Gegenseitige Haftung innerhalb von Bankengruppen
Die Vorschriften zur Eigenkapitalsicherung reichen manchmal nicht aus, um eine Insolvenz zu vermeiden. Dann greift die nächste Stufe der Einlagensicherung: Über die Haftung in der Bankengruppe. Da viele Banken Teil von Konzernen oder Gruppen sind, greifen hier formelle (rechtlich verbindlich) oder informelle (freiwillige) gegenseitige Haftungsregeln. D.h. geht eine Bank in einer Bankengruppe insolvent, wird dies über die Haftung in der Gruppe aufgefangen.
Die gesetzliche Einlagensicherung (Einlagensicherungs- & Anlegerentschädigungsgesetz)
In vielen Ländern hat auch der Staat gesetzliche Regelungen getroffen, um die Einlagen von Bankkunden zu schützen. In Deutschland wird die gesetzliche Einlagensicherung über das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geregelt. Hier werden 100% der Einlagen geschützt, maximal aber 50.000 Euro. Der gesetzlichen Einlagensicherung nicht unterworfen sind Banken, die ihren Hauptsitz im Ausland haben und in Deutschland nur Niederlassungen aber keine eigene deutsche Gesellschaft betreiben.
Freiwillige Einlagensicherung durch Einlagensicherungsfonds („Feuerwehrfonds“)
Schlussendlich soll auch die freiwillige Einlagensicherung der Banken den Kunden über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus Sicherheit für ihre Anlagen bieten. In Deutschland richten die Bankenverbände dazu so genannte Einlagensicherungsfonds ein. Diese berücksichtigen allerdings den Sockelbetrag der gesetzlichen Einlagensicherung – greift diese nicht, wird der Betrag auch nicht von der freiwilligen Einlagensicherung der Bank ersetzt.
Ab dem 31. Dezember 2010 wird sich der Betrag der gesetzlichen Einlagensicherung auf 100.000 Euro erhöhen.