Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbrauchern erneut den Rücken gestärkt: Die Karlsruher Richter entschieden jetzt, dass sogenannte Zinscap-Prämien bei Darlehensverträgen mit schwankendem Zinssatz die Kunden in bestimmten Fällen unangemessen benachteiligen. Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank). Die Klausel war bereits in der Vorinstanz vom Oberlandesgericht Düsseldorf beanstandet worden, der BGH bestätigte …
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbrauchern erneut den Rücken gestärkt: Die Karlsruher Richter entschieden jetzt, dass sogenannte Zinscap-Prämien bei Darlehensverträgen mit schwankendem Zinssatz die Kunden in bestimmten Fällen unangemessen benachteiligen. Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank). Die Klausel war bereits in der Vorinstanz vom Oberlandesgericht Düsseldorf beanstandet worden, der BGH bestätigte das Urteil nun.
Auch Untergrenzen für Niedrigzinsphasen möglich
Zinscap-Prämien funktionieren wie folgt: Der Kunde zahlt zu Beginn der Darlehenslaufzeit eine gewisse Summe zusätzlich – dafür garantiert ihm die Bank, dass seine Belastung auch bei übermäßig steigenden Zinsen eine vorab festgelegte Obergrenze („Zinscap“) nie überschreitet.
Nach Auffassung von Verbraucherschützern kommt der Kunde bei einer solchen Vereinbarung allerdings nicht immer gut weg. So kann die Klausel auch eine Zins-Untergrenze beinhalten, von der allein die Bank profitiert, indem sie sich Mindesteinnahmen auch im Falle von Niedrigzinsen sichert. Die Bank hatte demgegenüber den Standpunkt vertreten, dass die Gebühr mit jedem Kunden individuell ausgehandelt werde und deshalb nicht grundsätzlich überprüft werden müsse.
Kunden können nach Urteil Geld zurückfordern
Im verhandelten Fall wurde die Gebühr laut Vertrag „sofort fällig“. Dass der Darlehensnehmer im Falle einer vorzeitigen Ablösung des Kredits einen Teil des Geldes zurückbekommt, war ebenfalls nicht vorgesehen. Die Richter beanstandeten die Prämie daher als zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt und erklärten die Klausel für unwirksam. Auch wenn die Höhe der Prämie variiere, werde sie doch nach gewissen Vorgaben berechnet.
Die apoBank teilte nach der Urteilsverkündung mit, zukünftig keine Cap-Darlehen mit Ober- und Untergrenze mehr abzuschließen. Betroffene, die besagte Klausel im Vertrag haben, können nun unter Umständen Geld zurückfordern. Die apoBank hatte die Klausel in Verträgen aus den Jahren 2008 bis 2010 eingesetzt.