Banken müssen Provisionen offenlegen

Es ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber auf die Banken kommt etwas zu. Das Amtsgericht Heidelberg entschied am 28. Juli 2010, dass Banken künftig ihren Kunden genaustens aufschlüsseln müssen, in welcher Höhe Provisionen durch die abgeschlossenen Geschäfte geflossen sind. Und das auch rückwirkend. Klage eines Rentners schafft Klarheit Geklagt hatte ein Rentner gegen die ehemalige …

Es ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber auf die Banken kommt etwas zu. Das Amtsgericht Heidelberg entschied am 28. Juli 2010, dass Banken künftig ihren Kunden genaustens aufschlüsseln müssen, in welcher Höhe Provisionen durch die abgeschlossenen Geschäfte geflossen sind. Und das auch rückwirkend.

Klage eines Rentners schafft Klarheit

Geklagt hatte ein Rentner gegen die ehemalige Badische Beamtenbank (BB-Bank eG). Das Institut hatte dem Kunden empfohlen, die Summe aus einer fällig gewordenen Lebensversicherung in verschiedene Investmentfonds zu investieren. Erstritten wurde das Urteil von der Heidelberger Rechtsanwaltskanzlei Witt Nittel. Für den Anwalt Mathias Nittel ist das Urteil von grundlegender Bedeutung. Banken, die ihre Kunden nicht über die sogenannten „Kickbacks“, also die Zahlung von Provisionen, aufklären, laufen Gefahr, zu hohen Schadenersatzzahlungen verpflichtet zu werden.

Aus dem Schatten ans Licht

Bisher war es für Kunden schwierig, den Banken nachzuweisen, dass überhaupt Provisionen geflossen sind. Die Kickbacks flossen hinter dem Rücken des Kunden in die Taschen der Berater, offenes Zahlenwerk: Fehlanzeige. Das wird nun grundlegend anders, so Nittel. Aufgrund des Wissens über die Höhe der Provisionen werde dem Kunden das Recht eingeräumt, seine Entscheidung neu zu bewerten. Manch ein Kunde hätte von der Investition Abstand genommen, wenn er von den Provisionszahlungen gewusst hätte, so der Anwalt. Daher entstehe ein Anspruch auf Schadenersatz.

Auch betroffen: Lebensversicherungen

Mathias Nittel hatte zuvor bereits ein Urteil erstritten, das sich mit den Kickbacks bei Lebensversicherungen befasst. Auch dort gilt, dass Provisionen, die durch den Abschluss von Lebensversicherungen erzielt werden, dem Kunden offengelegt werden müssen. Das Gericht entschied zudem, dass auch versteckte Zahlungen, die bei dem Vertrieb von Kapitalanlagen fließen, dem Kunden mitgeteilt werden müssen. Es bleibt abzuwarten, wie höhere Instanzen die Sachlage betrachten.

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Ralf Schmidl
Ralf Schmidl

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Bildquelle: depositphotos.com / MakroBetz
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