Landgericht Frankfurt: Gebühren für Kontoauszug sind unzulässig

Kreditinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden über alle das Konto betreffenden Vorgänge zu informieren, allerdings verlangen viele Banken bei der Zusendung von Kontoauszügen zusätzliche Gebühren plus Porto. Wenn man über einen längeren Zeitraum keinen Kontoauszug selbsttätig am Automaten abholt, werden angesammelte Übersichten getätigter Transaktionen von der Bank gesammelt und ungefragt auf dem Postweg schriftlich …

Kreditinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden über alle das Konto betreffenden Vorgänge zu informieren, allerdings verlangen viele Banken bei der Zusendung von Kontoauszügen zusätzliche Gebühren plus Porto. Wenn man über einen längeren Zeitraum keinen Kontoauszug selbsttätig am Automaten abholt, werden angesammelte Übersichten getätigter Transaktionen von der Bank gesammelt und ungefragt auf dem Postweg schriftlich zugesandt. Laut aktuellem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies aber jetzt ein Ende.

Gebühren zukünftig nur nach Einwilligung des Kunden

Die Verhandlung, die unter dem Aktenzeichen 2-25 O 260/10 geführt wurde, endete mit dem Urteil zu Gunsten des Anklägers. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Deutsche Bank angeklagt, dass kostenpflichtig per Briefzusendung zugestellte Kontoauszüge unzulässig seien, wenn dies ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erfolgt. Insbesondere dann, wenn eine Gebühr für diesen Service verlangt wird. Konkret beträgt diese bislang 1,94 Euro zuzüglich Versandkosten in Höhe von 0,55 Euro. Das Landgericht Frankfurt am Main stimmte den Anklagepunkten zu und befand damit, dass diese Vorgehensweise der Banken unrechtmäßig ist. Die Deutsche Bank ging nicht in Revision, damit ist das Urteil ab sofort rechtskräftig. Eine Zusendung von Kontoauszügen ist ab sofort also nur dann zulässig, wenn dies vom Kunden ausdrücklich und in schriftlicher Form erwünscht und bestätigt ist. Anderenfalls darf die Bank keine Gebühren für diesen Service erheben, dies gehe laut Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main über die Informationspflicht der Banken hinaus.

Alte Gebühren können zurückverlangt werden

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen macht darauf aufmerksam, dass Kunden die Service-Gebühren und das Porto für in der Vergangenheit zugestellte Kontoauszüge in voller Höhe erstattet bekommen, vorausgesetzt, diese Zusendung geschah nicht auf ausdrücklichem Wunsch des Bankkunden. Kunden können sich ab sofort an den Kundenservice der Bank wenden, die entsprechenden Unterlagen und Belege sollten mitgebracht werden, zwingend notwendig ist das aber nicht.

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Ralf Schmidl
Ralf Schmidl

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Bildquelle: depositphotos.com / MakroBetz
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