Wer beim Online Banking durch grobe Fahrlässigkeit Opfer von Phishing-Attacken wird, muss für den Schaden selbst haften. Die Banken könnten nicht verantwortlich gemacht werden. Dies entschied der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der damit zugleich einen Präzedenzfall schuf. Geklagt hatte ein Mann, der sich von Betrügern im Jahre 2008 in die Irre führen lassen hatte …
Wer beim Online Banking durch grobe Fahrlässigkeit Opfer von Phishing-Attacken wird, muss für den Schaden selbst haften. Die Banken könnten nicht verantwortlich gemacht werden. Dies entschied der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der damit zugleich einen Präzedenzfall schuf. Geklagt hatte ein Mann, der sich von Betrügern im Jahre 2008 in die Irre führen lassen hatte und auf diese Weise 5.000 Euro verlor.
„Notwendige Vorsicht im Verkehr fehlte“
Der Kläger, bei dem es sich um einen Kunden der Sparda Bank handelt, hatte im Jahr 2008 leichtfertig auf einer gefälschten Website zehn Transaktionsnummern preisgegeben. Die Kriminellen nutzten die TANs, um damit sein Girokonto um 5.000 Euro zu erleichtern und dieses Geld nach Griechenland zu überweisen. Da die Täter nicht ermittelt werden konnten, forderte der Kläger das Geld von der Bank zurück, die sich mit dem Hinweis auf das grob fahrlässige Verhalten des Mannes weigerte.
Der BGH stimmte nun dem Geldhaus zu: Der Kläger habe es an der notwendigen Vorsicht im Verkehr fehlen lassen und sei deshalb selbst für den Schaden verantwortlich. Die Richter erinnerten im Urteil zudem daran, dass auf der Website der Bank ein deutlicher Hinweis zu lesen war, dass man niemals mehrere TANs gleichzeitig preisgeben dürfe.
Banken und Verbraucherschützer zufrieden
Seltene Einigkeit bewiesen Banken und Verbraucherschützer nach dem Urteil: Beide zeigten sich zufrieden, denn die Finanzinstitute sahen ihre Rechtsauffassung bestätigt, während die Verbraucherschützer sich darüber freuten, dass durch den Richterspruch die Kunden für die Gefahren des Online Bankings sensibilisiert würden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wies darau fhin, dass es sich bei dem konkreten Fall tatsächlich um grobe Fahrlässigkeit gehandelt habe, aus der andere Nutzer jedoch viel lernen könnten. Zeitgleich empfahlen die Experten mit Nachdruck allen Bankkunden, ein Überweisungslimit einzurichten. Wer sich mit seiner Bank darauf einige, dass höchstens 1.000 oder 2.000 Euro pro Transaktion fließen dürfen, könne im Notfall den Schaden in Grenzen halten.