Der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) hat ein lange erwartetes Urteil (Az. 1 RVs 15/15) über die Nutzung von Kreditkarten nach dem Tod des Inhabers gesprochen und dabei für Überraschung gesorgt. Unter gewissen Bedingungen ist der Gebrauch der Karten durch Dritte auch nach dem Ableben des ursprünglichen Inhabers nicht strafbar - und damit …
Der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) hat ein lange erwartetes Urteil (Az. 1 RVs 15/15) über die Nutzung von Kreditkarten nach dem Tod des Inhabers gesprochen und dabei für Überraschung gesorgt. Unter gewissen Bedingungen ist der Gebrauch der Karten durch Dritte auch nach dem Ableben des ursprünglichen Inhabers nicht strafbar – und damit legal. Das OLG hob damit das Urteil der Vorinstanz gegen eine 57-jährige Angeklagte auf.
Angeklagte durfte Kreditkarte zur freien Verfügung nutzen
Die Angeklagte hatte ursprünglich einen alten Mann gepflegt, der ihr seine Kreditkarte übergeben hatte. Diese dürfe sie zur freien Verfügung nutzen, so der Mann. Die zuständige Bank hatte auf der Karte zuvor einen Verfügungsrahmen in Höhe von 5.000 Euro eingerichtet. Als der Mann starb, wurde der Frau mitgeteilt, dass sie nicht als Erbin eingesetzt war. Sie nutzte die Karte in der Folge fast maximal aus und tätigte Anschaffungen im Wert von 4.500 Euro. Die erste Instanz verurteilte sie daraufhin zu einer hohen Geldstrafe (600 Tagessätze), da sie das Vermögen der Erben bewusst geschädigt habe. Die Bank konnte die Buchungen nicht unterbinden, da die Angeklagte als Nutzerin der Karte autorisiert war.
OLG: Frau musste Vermögen der Erben nicht wahren
Die Richter am OLG Hamm hoben das Urteil gegen die Frau mit der Begründung auf, dass ihre Tat nur dann strafbar gewesen wäre, wenn es eine „Hauptpflicht“ von ihr gewesen wäre, das Vermögen der Erben zu wahren. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Eine „bloße Beziehung zu dem Vermögen“ reiche hingegen nicht aus, um eine Handlung als strafbar zu brandmarken. Und genau dieser Fall habe hier vorgelegen.
Entscheidend war offenbar, dass die Frau die Karte vom ursprünglichen Inhaber zur freien Verfügung bekommen hatte. Dies befreite sie im Rahmen des Verfügungsrahmens von der Pflicht, das Vermögen zu wahren. Hätte sie das Geld schließlich noch zu Lebzeiten des Inhabers abgehoben, wäre die Tat nicht einmal angeklagt worden. Die Benutzung einer Kreditkarte ist nach dem Tode des Inhabers in einem solchen Fall folglich noch legal.