Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil erneut unzulässig hohen Bankgebühren einen Riegel vorgeschoben. Die Entgelte hätten sich nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern die Kunden stattdessen unangemessen benachteiligt. Im vorliegenden Fall hatten Verbraucherschützer gegen mehrere AGB-Klauseln der Freiburger Sparkasse geklagt. Nach diesen hatten Kunden beispielsweise fünf Euro zu zahlen, wenn sie per …
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil erneut unzulässig hohen Bankgebühren einen Riegel vorgeschoben. Die Entgelte hätten sich nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern die Kunden stattdessen unangemessen benachteiligt. Im vorliegenden Fall hatten Verbraucherschützer gegen mehrere AGB-Klauseln der Freiburger Sparkasse geklagt. Nach diesen hatten Kunden beispielsweise fünf Euro zu zahlen, wenn sie per Post über eine abgelehnte Überweisung oder fehlgeschlagene Lastschriften und Einzugsermächtigungen informiert wurden. Bis vor vier Jahren wurden zudem für die Pausierung oder Löschung eines Dauerauftrags pauschal zwei Euro von der Sparkasse berechnet.
Widerruf einer Leistung muss unentgeltlich sein
Der Bundesgerichtshof sah in diesen Klauseln nun eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und gab den Verbraucherschützern Recht. Die Sparkasse haben ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, urteilten die Richter. Bei Entgelten müssten diese „kostenbasiert“ sein, fünf Euro für einen Brief seien jedoch überzogen. Bei einer Änderung bzw. Aussetzung eines Dauerauftrags darf nach Meinung des BGH keinerlei Gebühr erhoben werden, da dies schlicht als Widerruf einer ursprünglich in Anspruch genommen Leistung zu sehen sei und somit unentgeltlich zu erfolgen habe.
Ebenso verhält es sich mit dem Widerruf einer Wertpapierorder, da die „Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht“ nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfe. Die beklagte Sparkasse verwendet zahlreiche der jetzt beanstandeten Klauseln zwar bereits seit einiger Zeit nicht mehr, die Richter sahen dennoch die Gefahr gegeben, dass diese wieder in Kraft gesetzt werden könnten.
Steigende Bankgebühren durch EZB-Nullzinspolitik
Mit dem heutigen Urteil bleiben die Richter des BGH ihrer seit Jahren eingeschlagenen Linie treu, dass Banken kein Geld für Leistungen verlangen dürfen, wenn diese im eigenen Interesse ausgeführt wird. Darunter fallen beispielsweise Dinge wie die Bearbeitung von Verbraucherkrediten oder die Wertermittlung einer Immobilie. Unrechtmäßig ist eine solche Gebühr in der Regel auch dann, wenn die Bank nur einer gesetzlichen Pflicht nachkommt, indem sie die fragliche Leistung anbietet.
Durch die Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) verlangen immer mehr Banken Gebühren für bestimmte Leistungen, um den Wegfall der Zinsgewinne zu kompensieren. Dabei kommt es wegen überhöhter und unrechtmäßig verlangter Gebühren immer öfter zu Klagen seitens der Kunden und von Verbraucherschützern. So entschied der BGH beispielsweise erst im Juli, dass für SMS-TANs nur dann Gebühren anfallen dürfen, wenn diese Nummern tatsächlich für einen Zahlungsauftrag eingesetzt werden.